Statut des Österreichischen Hundesportverbandes – ÖHV

I. DER ÖHV

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „österreichischer Hundesportverband“. Seine Abkürzung lautet „ÖHV“.
(2) Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich und hält seine Vereinsfarben in rot/weiß.
(3) Der ÖHV ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und damit Mitglied der Federation Cynologique Internationale (FCI).
(4) Der ÖHV anerkennt als solcher die Satzungen und Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes des ÖKV.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Ziel der Arbeit des ÖHV ist der menschliche Körpersport mit dem Hund.
(2) Der ÖHV sieht seine Aufgabe auch in der Wahrung der sportlichen Interessen des Menschen mit dem Hund gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden.
(3) Im Vordergrund der Arbeit steht die Förderung des gesundheitlichen Wohlbefindens unter dem Aspekt der sportlichen Betätigung
des Menschen mit dem Tier.
(4) Der ÖHV ist aktiv im Bereich der Ausbildung von Hunden als Begleit- und Sporthunde im Sinne der Förderung der körperlichen Ertüchtigung sowie der Ausbildung von Rettungs- und Therapiehunden.
Er erteilt dazu Rat und Hilfe.
(5) Die Tätigkeit des Österreichischen Hundesportverbandes ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Seine Arbeit erfolgt auf ideeller Basis. Der ÖHV verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(6) Er trägt zur Erhaltung und der Verbreitung des Gebrauchshundesports bei.
(7) Die Arbeit des ÖHV soll die Vertiefung der sportlichen Beziehung zwischen Mensch und Tier – hier im Besonderen mit dem Hund – und die Vertretung aller, aus diesem Verhältnis erwachsender, Anliegen fördern.
(8) Er unterstützt Diensthundehaltende Behörden.

§ 3 Mittel zur Erreichung von Zweck und Aufgabe des Vereins

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks steht dem ÖHV folgendes zur Verfügung:

(1) Mittel ideeller Natur. Es sind das:
a) Die Gründung und Anerkennung von Landes- und Ortsgruppen des ÖHV im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) Die Abhaltung von Mitgliederversammlungen in den einzelnen Ortsgruppen zur Erörterung von sportlicher Ausbildung, Haltung und Erziehung von Hunden, sowie zur Vermittlung tierschutzrelevanter Inhalte.
c) Die Ausbildung von Ausbildungswarten, Lehrhelfern, Lehr- und Ausbildungslehrwarten, Leistungsrichtern, sowie die Erwirkung der Anerkennung dieser Richter durch den ÖKV.
d) Die Durchführung von Ausbildungskursen, sportlichen Leistungsprüfungen und sportlichen Leistungswettbewerben aller Art.
e) Die Herausgabe einer Vereinszeitschrift und von Informationsblättern (auch in elektronischer Form).
f) Der Betrieb einer Internetplattform
g) Öffentlichkeitsarbeit für die Zielrichtungen des Vereins, insbesondere des Tierschutzes.
(2) Mittel materieller Natur. Es sind das:
a) Mitgliedsgebühren
b) Beitrittsgebühren
c) Allfällig sonst einzuhebenden Gebühren
d) Kopfquoten
e) Ertrag aus Veranstaltungen
f) Ertrag aus Verlagstätigkeit
g) Ertrag aus der Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen oder Vorträgen
h) Förderungen und Subventionen
i) Geldspenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen, sonstigen Zuwendungen
j) Besitzstand (Mobilien und Immobilien) und (bewegliches und unbewegliches) Inventar
(3) Die Mittel dürfen nur für jene Zwecke eingesetzt werden, die im Statut als Vereinszweck angeführt sind.
(4) Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die finanziellen Verpflichtungen des Klubs ist ausgeschlossen. Letztere werden ausschließlich aus dem Vereinsvermögen gedeckt.
(5) Von Mitgliedern einbezahlte Beträge oder getätigte Sacheinlagen gehören ausschließlich dem Verein. Bei Ausscheiden aus eben diesem oder bei Auflösung und/oder behördliche Aufhebung dürfen die betroffenen Mitglieder derartige Zuwendungen nur dann zurückerhalten, wenn im Zuge der Hingabe eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die allfällige Rückleistung ist jedenfalls mit dem eingezahlten Kapitalwert oder dem gemeinen Wert der Sacheinlage begrenzt.
(6) Bei freiwilliger Auflösung des ÖHV entscheidet die auflösende Hauptversammlung über die Verwertung und Verwendung des Vereins-vermögens. Das verbleibende Vermögen muss jedenfalls einem wohltätigen Zwecke im Sinne des §34 ff. Bundesabgabenordnung zugeführt werden.

§ 4 Geschäftsjahr, Gerichtsstand

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt mit dem 1. Jänner und wird mit dem 31. Dezember vollendet.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Klub und seinen Mitgliedern ist Linz.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der ÖHV setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Probemitgliedern und Fördermitglieder zusammen.
(2) Neben Personen, die das vollendete 14. Lebensjahr erreicht haben, können auch juristische Personen, sowie Ortsgruppen Probemitglieder, außerordentliche Mitglieder oder ordentliche Mitglieder im ÖHV werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Probemitglieder: Es sind Personen oder Ortsgruppen, die dem ÖHV durch schriftliche Erklärung beigetreten sind und eine außerordentliche Mitgliedschaft anstreben. Die Probemitgliedschaft kann jederzeit sowohl durch das Mitglied selbst, als auch durch den ÖHV ohne die Angabe von Gründen, jedoch durch nachweislich zur Kenntnis gebrachte schriftliche Erklärung beendet werden. Sie ist auf 48 Monate beschränkt, und kann nur dann in eine ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliedschaft übergehen, wenn dies der ÖHVVorstand durch Beschluss ausdrücklich und schriftlich befürwortet. Erfolgt dies nicht, so gilt die Probemitgliedschaft im ÖHV mit Ablauf der Jahresfrist oder davor zu jenem Datum, an dem entweder das Mitglied selbst oder der ÖHV die schriftliche Beendigung erklärt, als erloschen. Probemitglieder sind insbesondere zur Entrichtung des für sie gültigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Sie haben weder ein Antrags- und Stimmrecht noch ein aktives oder passives Wahlrecht.
(2) Außerordentliche Mitgliedschaft: Sie beginnt mit jenem Datum, an dem der ÖHV Vorstand die zuvor begonnene Probemitgliedschaft durch Beschluss und schriftlich in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt hat oder eine sofortige außerordentliche Mitgliedschaft beschließt. Die außerordentliche Mitgliedschaft besteht auf unbestimmte Zeit und kann sowohl durch das Mitglied selbst, als auch durch den ÖHV ohne die Angabe von Gründen, jedoch durch nachweislich zur Kenntnis gebrachte, schriftliche Erklärung jeweils zum Ende jeden Kalenderjahres beendet werden. Die Außerordentliche Mitgliedschaft kann nur durch Beschluss des Vorstandes des ÖHV in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Außerordentliche Mitglieder sind insbesondere zur Entrichtung des für sie gültigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Sie haben weder ein Antrags- und Stimmrec}:lt noch ein aktives oder passives Wahlrecht.
(3) Ordentliche Mitgliedschaft: Es sind das Personen oder Ortsgruppen, die dem ÖHV durch schriftliches Ansuchens beigetreten sind. Eine ordentliche Mitgliedschaft kann nur durch den ausdrücklichen und schriftlich mitgeteilten Beschluss des ÖHV Vorstandes erfolgen. Einer ordentlichen Mitgliedschaft muss jedenfalls eine außerordentliche Mitgliedschaft und/oder eine Probemitgliedschaft vorangegangen sein. Ordentliche Mitglieder sind insbesondere zur Entrichtung des für sie gültigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Sie haben sowohl ein Antrags­ und Stimmrecht als auch ein aktives oder passives Wahlrecht.
(4) Mitgliedschaft für juristische Personen: Firmen, Anstalten, Verbände, Körperschaften, können dem Verein als Einzelmitglieder beitreten. Sie haben dem ÖHV für die Ausübung der Mitgliedsrechte und -pflichten Vertreter/innen schriftlich namhaft zu machen.
(5) Fördermitglieder des ÖHV können alle Personen sein, die besonderes Interesse an der Erfüllung des Vereinszweckes haben und dem Verein zur Erreichung seines Zweckes Unterstützung gewähren. Sie haben weder ein Antrags- und Stimmrecht noch ein aktives oder passives Wahlrecht.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum ÖHV hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Gem § 6 kann der Beitritt sowohl beim ÖHV direkt, als auch bei einer Ortsgruppe erfolgen.
(2) Für die Annahme von Beitrittserklärungen von juristischen Personen ist ausschließlich der Vorstand des Gesamtvereins zuständig.
(3) Aus der Anmeldung müssen jedenfalls der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum und der Eintrittstag ersichtlich sein. Zur Anmeldung sind ausschließlich Formulare zulässig, die vom Vorstand des ÖHV gestattet wurden.
(4) Es ist jeder Ortsgruppe erlaubt, die Aufnahme eines Mitgliedes ohne die Angabe von Gründen zu verweigern. Eine generelle Aufnahmesperre, die sich nicht auf einzelne Personen bezieht, ist unzulässig.
(5) Innerhalb der Ortsgruppe entscheidet der Vorstand über das Beitrittsansuchen. Wird hier die Anmeldung nicht abgelehnt, so ist sie binnen vier Wochen an die ÖHV-Verwaltung zu übersenden. Der Vorstand des Gesamtvereins hat danach vier Wochen das Recht, die Aufnahme des Mitgliedes ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
(6) Von einer etwaigen Ablehnung ist das Beitrittswerbende Mitglied unverzüglich zu informieren. Passierte die Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand des Gesamtvereins, so ist über die Verweigerung neben dem Beitrittswerbenden Mitglied auch die Ortsgruppe in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Aufnahme als Mitglied muss bei Personen jedenfalls verweigert werden, die
a) wegen Tierquälerei und/oder wegen Verstößen gegen das Bundestierschutz­ gesetz straf- oder verwaltungsrechtlich rechtskräftig verurteilt wurden.
b) Mitglied einer kynologischen Verbandskörperschaft sind, die nicht dem österreichischen Kynologenverband bzw. der Federation Cynologique Internationale angeschlossen ist.
c) die auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses einer Disziplinarkommission oder des Schiedsgerichtes aus dem ÖKV oder einer seiner Verbandskörperschaften ausgeschlossen wurden. Es gilt hier die Dauer des im Disziplinar- bzw. Schiedsgerichtserkenntnis festgesetzten Zeitraumes.
(8) Liegt ein begründetes Vorliegen hinsichtlich Abs. (7) lit. a) vor, so ist der Verein verpflichtet, vom Aufnahmewerber einen Nachweis der Unbescholtenheit zu verlangen. Die Aufnahme darf bei Nichtbeibringung nicht erfolgen.
(9) Wird eine Person von einer Ortsgruppe als Mitglied aufgenommen, die wegen in den Abs. (7) lit. a) bis c) genannten Gründen nicht aufgenommen werden darf, so
– ist der Vorstand des Gesamtvereins verpflichtet, die Aufnahme dieser Person zu verweigern. Die betroffene Ortsgruppe ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, und darüber verpflichtet, den abgelehnten Aufnahmewerber in Analogie zum§ 7 Abs. (6) von der Ablehnung zu informieren.
(10) Gegen die Ablehnung einer Mitgliedschaft ist kein Rechtsmittel zulässig.
(11) Alle neuen Mitglieder erhalten, im Falle der nicht erfolgten Ablehnung ihrer Mitgliedschaft durch die Ortsgruppe und/oder den ÖHV-Vorstand gem. § 7 Abs. (4), den Status eines Probemitglieds  gem. § 6 Abs. (1).
(12) Dem neuen Mitglied ist unverzüglich ein Exemplar der Statuten auszufolgen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung, durch Ausschluss. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Vorstand einer Ortsgruppe kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung zwei Wochen oder länger mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(3) Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Nur die bis längstens 1. Dezember des Jahres abgegebene Austrittserklärung enthebt von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das nächste Geschäftsjahr. Die Austrittserklärung muss schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle der Ortsgruppe oder an die ÖHV-Verwaltung erfolgen.
(4) Sowohl eine bestehende Probemitgliedschaft, als auch eine außerordentliche Mitgliedschaft können durch das Mitglied, die Ortsgruppe und den Vorstand des ÖHV ohne die Angabe von Gründen durch nachweislich zur Kenntnis gebrachte, schriftliche Erklärung beendet werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(6) Die Jahreshauptversammlung einer Ortsgruppe ist unbeschadet der obigen Bestimmungen befugt, bei nachgewiesener schwerwiegender Schädigung der Ortsgruppe mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes zu beschließen. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der beabsichtigte Ausschluss auf der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung ausdrücklich angeführt ist und dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit gegeben wird, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Vom erfolgten Ausschluss ist der Vorstand des ÖHV unverzüglich schriftlich zu verständigen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, und die Einrichtungen der Ortsgruppe, bei der sie Mitglied sind, zu beanspruchen. Einschränkungen ergeben sich hier durch eine allfällig durch den Vorstand der betroffenen Ortsgruppe erlassene Betriebs- und Platzordnung.
(2) Das Stimmrecht in den Jahreshauptversammlungen der Ortsgruppen, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Eine Funktion innerhalb des ÖHV können nur solche Mitglieder bekleiden, die keine wie immer geartete Funktion innerhalb einer anderen kynologischen Verbandskörperschaft ausüben. Ausgenommen hiervon können Funktionen in solchen kynologischen Verbandskörperschaften werden, die vorrangig Aufgabenstellungen im Bereich des Katastrophen- und Zivilschutzes erfüllen. Die Benennung dieser Verbandskörperschaften sowie ein allfälliger Widerruf erfolgt durch den Vorstand des ÖHV.
(4) Im Zuge eines Schiedsgerichts- oder Disziplinarverfahrens kann vom Schiedsgericht bzw. der Disziplinarkommission jederzeit das Ruhen der Mitgliedsrechte verfügt werden.
(5) Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen eine zweijährige ordentliche Mitgliedschaft nachweisen können.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des ÖHV Schaden erleiden könnte. Sie haben die Statuten und alle weiteren für den ÖHV geltenden Bestimmungen, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Daneben ist beim Eintritt in den ÖHV eine Anmeldungsgebühr zu entrichten, deren Höhe ebenfalls in der Hauptversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist bis längstens 31. Dezember des laufenden Jahres für das Folgejahr zu entrichten. Bei einer Anmeldung zwischen dem 1.7. und dem 31.12. ist nur der halbe Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
(3) Bei jeder Änderung des Mitgliedsstatus ist vom Mitglied eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Anmeldungsgebühr zu entrichten. Für Mitglieder, die im Ausland wohnen, kann die ÖHV-Verwaltung zusätzlich Banküberweisungsspesen sowie Porto und Versandspesen für die allfällige Korrespondenz berechnen.

II: DER GESAMTVEREIN DES ÖHV

§ 11 Organe des Gesamtvereins

Die Organe des Gesamtvereins sind:

– Die Hauptversammlung
– Der Vereinsvorstand
– Die Rechnungsprüfer/innen

§ 12 Die Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet zumindest alle 4 Jahre statt.
(2) Die außerordentliche Hauptversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung, auf begründeten schriftlichen Antrag von 1/10 (in Worten: einem Zehntel) der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungspürfer/innen des Gesamtvereins abgehalten werden. Nach Beschluss ihrer Abhaltung hat sie innerhalb von sechs Kalenderwochen stattzufinden.
(3) Zur Hauptversammlung (sowohl zur ordentlichen, wie auch der außerordentlichen) sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Ist das Mitglied eine Ortsgruppe, so ist ein Vertreter pro Ortsgruppe zu entsenden. Der Einladung ist neben Beginnzeit und Tagungsort eine Tagesordnung beizufügen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzende/die Vorsitzende.
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor deren Termin schriftlich bei der Hauptgeschäftsstelle des ÖHV einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, sämtlichen ordentl. Mitgliedern alle, auf diesem Wege eingelangten, Anträge spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Hauptversammlung ist zum angesetzten Zeitpunkt, ohne jegliche Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentl. Mitglieder beschlussfähig.
(6) Der Vorsitzende/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Hauptversammlung. Im Falle einer Verhinderung tritt der/die Stellvertreter/in an seine/ihre Stelle. Im Falle der Verhinderung beider geht die Vorsitzführung im Rahmen der Hauptversammlung an den/die Schriftführer/in über.
(7) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(8) Stimmberechtigt sind bei der Hauptversammlung ausschließlich die ordentl. Mitglieder.
(9) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit welchen die Statuten geändert werden sollen, bedürfen der 2/3-Mehrheit (in Worten: zwei Drittel). Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der 4/5-Mehrheit (in Worten: vier Fünftel).

§ 13 Aufgabenkreis der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte der einzelnen Ämterführer/innen des Vereinsvorstandes.
(2) Die Entgegennahme der Berichte der Vereinsrechnungsprüfer.
(3) Die Entlastung des Vereinsvorstandes.
(4) Die Beschlussfassung über den Voranschlag für die laufende Geschäftstätigkeit.
(5) Die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag, sowie die Anmeldegebühr.
(6) Die Entgegennahme des Rücktrittes des Vereinsvorstandes, der Vereinsrechnungsprüfer, der Mitglieder des Schiedsgerichtes bzw. deren Stellvertreter/innen nach Ablauf der Wahlperiode.
(7) Die Beschlussfassung über den Antrag auf Änderung der Statuten.
(8) Die Beschlussfassung über den Antrag auf freiwillige Auflösung des Vereines.
(9) Die Beschlussfassung über schriftlich eingelangte Anträge der Ortsgruppen und/oder des Vereinsvorstandes.
(10) Die Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge, die in der Hauptversammlung schriftlich von ordentlichen Mitgliedern oder vom Vereinsvorstand gestellt wurden. Solche Anträge dürfen nur dann zur Behandlung kommen, wenn sie keine Satzungsänderung beinhalten, und ihnen von 2/3 (in Worten: zwei Drittel) der stimmberechtigten Anwesenden die Dringlichkeit zuerkannt wird.
(11) Die Neuwahl des Vereinsvorstandes für die Dauer von vier Jahren.
(12) Die Neuwahl der Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren.
(13) Die Neuwahl des/der Schiedsgerichtsvorsitzenden und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin, sowie vier Schiedsgerichtsmitgliedern und deren Stellvertreter/innen für die Dauer von vier Jahren.
(14) Der Ausschluss von Ortsgruppen aus dem ÖHV auf Antrag des Vereinsvorstandes.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch den Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Der in einer solchen Versammlung eingebrachte Antrag zur Auflösung muss mit einer Mehrheit von 4/5 (in Worten: vier Fünftel) aller abgegebenen gültigen Stimmen angenommen werden.
(2) Erfolgt die Auflösung des Vereins oder passiert der Wegfall des bisherigen Vereinszweckes gem. § 2 der Statuten, so ist das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verpflichtungen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports gemäß § 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden. Gleiches gilt für die Aufhebung des Vereins.

§ 15 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in, dem Sportreferenten/der Sportreferentin. Für alle genannten Funktionen können Stellvertreter/innen gewählt werden.
(2) Die.Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Funktion dauert jedenfalls bis zur nächstfolgenden gültigen Neuwahl des Vorstandes an.
(3) Dem Vorstand ist es gestattet, Beisitzer/innen beizuziehen. Diese verfügten jedoch über kein Stimmrecht.
(4) Der Vorstand wird durch den/die Vorsitzende/n geführt. Bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stv. Vorsitzende/n einberufen. Diese hat schriftlich zu erfolgen, kann in dringenden Fällen jedoch auch mündlich passieren.
(5) Jede Vorstandssitzung muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder des Vorstandes oder die Rechnungsprüfer unter Angabe von triftigen Gründen schriftlich verlangen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Die Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes müssen zumindest acht Tage vor der Sitzung ausgesandt werden bzw. mündlich erfolgt sein.
(8) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende. Bei dessen/deren Verhinderung der/die stv. Vorsitzende.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse üblicherweise mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Verlangt dies auch nur ein Mitglied des Vorstandes, so muss die Abstimmungen zu der dies verlangt wird, geheim erfolgen.
(10) Es ist in jedem Falle unzulässig, das Stimmrecht eines Mitgliedes des Vorstandes auf ein anderes zu übertragen.
(11) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt.
(12) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann jederzeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden, im Falle des Rücktritts des/der Vorsitzenden selbst an den/die stv. Vorsitzende/n zu richten. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes ist dieser an die Hauptversammlung zu richten.
(13) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes ein anderes Mitglied zu kooptieren. Kooptierungen in den Vorstand sind durch die nächstfolgende Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigen zu lassen.
(14) Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes sind Ehrenämter.
(15) Im Vereinsdienst gemachte Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern zu ersetzen. Sie sind verpflichtet, dem Kassier/der Kassierin eine ordnungsgemäße Aufwandsabrechnung zu übergeben.

§ 16 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Gesamtvereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die gemäß den Statuten nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
In ihren Wirkungsbereich fallen im Besonderen folgende Angelegenheiten:

a) Die laufende Verwaltung des Gesamtvereines.
b) Die laufende Verwaltung des Vereinsvermögens.
c) Die Überwachung der Einhaltung der Statuten.
d) Die Festlegung von Richtlinien für die Ausbildung und Abrichtung, sowie die Überwachung deren Einhaltung.
e) Die Festlegung von Richtlinien für die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Überwachung deren Einhaltung.
f) Die Vorbereitung der Hauptversammlung.
g) Die Abfassung der Rechenschaftsberichte, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages. Wenn dies mindestens 1/10 (in Worten: ein Zehntel) der
Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eben diesen binnen vier Wochen einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
h) Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Betreuung der Medien.
i) Die Koordinierung von Terminen.
j) Die Einleitung und Durchführung überregionaler Aktivitäten.
k) Die Festlegung der Disziplinarordnung.
l) Die Bestellung der Disziplinarkommission.
m) Der Vorschlag von geeigneten Personen als Leistungsrichter Anwärter an den ÖKV.
n) Die Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern im Falle des § 7 Abs. (9)
o) Die Genehmigung der Gründung von Ortsgruppen, sowie die Genehmigung der Veränderung des Sitzes einer Ortsgruppe gemäß § 19.

§ 17 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Vorsitzender/Vorsitzende: Der/die Vorsitzende ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Gesamtvereines – im Besonderen nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und in der Hauptversammlung. Er/sie kann in dringenden Fällen alleinige Entscheidungen treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Schriftführer/Schriftführerin: Der/die Schriftführer/in führt sämtliche Protokolle und leitet den ihm/ihr übertragenen Schriftverkehr.
(3) Kassier/Kassierin: Der/die Kassier/in hat das Vereinsvermögen zu verwalten. Er/sie ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich, und hat darüber Buch zu führen. Er/sie ist verpflichtet, gegenüber dem/der Vorsitzenden, dem Vorstand und der Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Er/sie haftet für das von ihm/ihr verwaltete Vereinsvermögen.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Gesamtvereines im Besonderen den Verein verpflichtende Urkunden sind vor Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Ergeben sich aus den Schriftstücken finanzielle Verpflichtungen. sie sind der/die Vorsitzende und der Kassier/die Kassierin zur gemeinsamen Unterfertigung verpflichtet.
(5) Sportreferent: Der Sportreferent/die Sportreferentin führt das gesamte Ausbildungswesen des ÖHV. Ihm/ihr gegenüber sind die Sportreferenten der Ortsgruppen verantwortlich. Er wacht über die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. Er/sie ist zur regelmäßigen Kontaktnahme hat mit den Sportreferenten der Ortsgruppen angehalten, um sie zu beraten und alle Vorkehrungen zu treffen, um die Ausbildung der Hunde im Sinne der im § 2 angeführten Aufgaben zu fördern. Der Sportreferent/die Sportreferentin ist weiters für die Ausbildung der Lehrhelferanwärter, Lehrhelfer, Ausbildungslehrwarte, Leistungsrichter und -anwärter verantwortlich. Er/sie hat hierzu Tagungen und Fortbildungskurse abzuhalten. Die vorgenannten Personen sind zur Teilnahme an diesen Tagungen und Kursen verpflichtet.
Der Sportreferent/die Sportreferentin hat in seinem Funktionsbereich auf die genaue Einhaltung der in Geltung befindlichen Vorschriften zu achten. Er/sie ist berechtigt, bei Verstößen gegen bestehende Vorschriften Mitglieder zu verwarnen. Bei groben Verstößen ist er/sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden eine vorläufige Veranstaltungssperre auszusprechen, die dem Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. In diesem Fall ist die Angelegenheit in der nächsten Vorstandssitzung des ÖHV zu berichten.
(6) Im Falle der Verhinderung einzelner Funktionäre/Funktionärinnen treten an deren Stelle die gewählten Stellvertreter/innen.

§ 18 Rechnungsprüfer

(1) In jeder Hauptversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Ihre Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Rechnungsprüfer dürfen innerhalb des ÖHV-Gesamtvereins keine weitere Funktion ausüben.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses im Sinne des§ 21Vereinsgesetz. Sie haben jeder ordentlichen – bei Verlangen auch jeder außerordentlichen Hauptversammlung – über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.
(4) Der Prüfungsbericht muss die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel umfassen. Wurden seitens der Rechnungsprüfung Mängel im Hinblick auf die Gebarung oder Gefahren für den Bestand des Vereins entdeckt, so sind diese aufzuzeigen.
(5) Auf begründetes, schriftliches Verlangen der Rechnungsprüfer muss binnen zwei Kalenderwochen eine ÖHV-Vorstandssitzung einberufen werden.
(6) Stellen die Rechnungsprüfer beharrliche und schwerwiegende Verstöße gegen bestehende Rechnungslegungspflichten fest, und ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen. Sie können diese auch selbst einberufen.

III: ORTSGRUPPEN DES ÖHV

§ 19 Gründung einer Ortsgruppe

(1) Die Genehmigung zur Gründung einer ÖHV-Ortsgruppe obliegt dem Vorstand des ÖHV. Er kann die Gründung ohne die Angabe von Gründen verweigern.
(2) Voraussetzung für die Gründung einer Ortsgruppe des ÖHV ist die Vorlage von zumindest 15 Mitgliederanmeldungen.
(3) Bestehen bereits eine oder mehrere Ortsgruppen, so darf eine weitere nur nach reiflicher Überlegung der Zweckmäßigkeit durch den Vereinsvorstand genehmigt werden. Der Vorstand kann vor der Genehmigung der Neugründung die vorherig gegründeten Ortsgruppen vor Ort bzw. jene zwei nächstgelegenen Ortsgruppen um eine schriftliche Stellungnahme bitten.
(4) Zur Bezeichnung einer Ortsgruppe ist es eben dieser vorgeschrieben, dem Vereinsnamen (ÖHV) den Namen jenes Ortes nachzustellen, in dem sie über ihren Hauptsitz verfügt.
(5) Bestehen in einem Ort mehrere Ortsgruppen des Vereins, so sind alle dort tätigen Ortsgruppen dazu verpflichtet, dem in allen Fällen gleichlautenden Ortsgruppennamen eine Ordnungszahl nachzustellen.
(6) Erfolgt der Ortswechsel einer Ortsgruppe, so bedarf dieser der Zustimmung des Vorstandes des ÖHV. Dieser ist berechtigt, den Wechsel ohne die Angabe von Gründen zu verweigern.
(7) Ist der Ortswechsel erfolgt, so sind alle, in den Abs. (4), (5) angeführten Konventionen in Bezug auf den neuen Ortsgruppennamen umzusetzen. Zur besseren Orientierung ist es der betroffenen Ortsgruppe gestattet, dem neuen Ortsgruppennamen den alten unter deutlicher Ergänzung des Wortes „ehern.“ für einen Zeitraum von 1 Jahr nachzustellen.
(8) War die Ortsgruppe vor Eintritt in den ÖHV Mitglied eines anderen Vereines oder Verbandes, so ist es ihr zur besseren Orientierung gestattet – vorbehaltlich allfälliger anderslautender Statuten der ehemaligen Vereine oder Verbände – gestatten den Namen eben dieses für die Dauer von maximal einem Jahr dem Namen der ÖHV-Ortsgruppe nachzustellen. Der Name muss unter deutlicher Ergänzung des Wortes „ehern.“ angeführt werden.

§ 20 Auflösung der Ortsgruppe

(1) Die Selbstauflösung einer ÖHV-Ortsgruppe ist jederzeit, jedoch nur nach Anwendung und Umsetzung jener im § 12 Abs. 9 des ÖHV angeführten Voraussetzungen möglich.
(2) Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten übrige Vermögen der aufgelösten Ortsgruppe ist unter Rechnungslegung an den Gesamtverein zu übergeben.
(3) Erfolgt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren eine Neugründung der zuvor aufgelösten Ortsgruppe, so ist das verwahrte Vermögen eben dieser auszuhändigen. Verstreicht die zweijährige Frist ohne Neugründung, so geht das zur Verwahrung übergebene Ortsgruppenvermögen im Vermögen des Gesamtvereins auf.

§ 21 Ausscheiden der Ortsgruppe aus dem ÖHV

(1) Ein Ausscheiden aus dem ÖHV ist jederzeit möglich.
(2) Dem Ausscheiden muss ein, im Rahmen einer Ortsgruppen-Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit (in Worten: zwei Drittel) angenommener Antrag auf Ausscheiden der Ortsgruppe aus dem ÖHV vorangehen.
(3) Bei einer solchen Versammlung ist die Anwesenheit eines Vertreters/einer Vertreterin des ÖHV vorgeschrieben. Dieser Vertreter/diese Vertreterin besitzt ein uneingeschränktes Rede-, jedoch kein Stimm- und Antragsrecht.
(4) Der Gesamtverein muss unbeschadet der Teilnahme eines/einer nach Abs. (3) anwesenden Vertreters/Vertreterin über den erfolgten Austrittsbeschluss binnen 3 Wochen nachweislich schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
(5) Der Austritt erfolgt zum 31.12. jenes Jahres, in dem die Abstimmung über das Ausscheiden erfolgt ist. Unabhängig vom Datum des Ausscheidens ist die Ortsgruppe verpflichtet, alle, für dieses Jahr anfallende, Kopfquoten an den ÖHV abzuführen.

§ 22 Aufgaben und Funktionen einer Ortsgruppe

(1) Ortsgruppen verfolgen die im§ 2 angeführten gemeinnützigen Ziele und Aufgaben des Gesamtvereins auf lokaler Ebene.
(2) Eine Ortsgruppe hat die Ziele des Gesamtvereins unter Rücksichtnahme auf lokale Rahmenbedingungen und Erfordernisse zu verfolgen, sowie für deren Umsetzung und Realisierung Sorge zu tragen.
(3) Der Ortsgruppe ist es auferlegt, innerhalb ihres Wirkungsbereichs die Grundsätze und Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu wahren. Ortsgruppen, die der Gemeinnützigkeit verlustig werden, sind unverzüglich vom Vereinsvorstand aus dem ÖHV zu entlassen, damit die Gemeinnützigkeit für den Gesamtverein weiterhin erhalten bleibt.
(4) Ortsgruppen üben eine selbständige Tätigkeit aus. Insbesondere verwalten sie selbständig ihr Vermögen und sind auch selbständig veranstaltungsberechtigt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Veranstaltungen, die vom Vereinsvorstand festgelegt wurden.
(5) Die, von der Hauptversammlung beschlossenen, Statuten besitzen für alle Ortsgruppen uneingeschränkte Gültigkeit.
(6) Kommt es im Rahmen einer Hauptversammlung zu einer Statutenänderung, so sind alle Ortsgruppen verpflichtet, diese Adaptierung unverzüglich bei der, für sie zuständigen, Vereinsbehörde anzuzeigen und den Vereinsvorstand von der erfolgten Anzeige in Kenntnis zu setzen. Unabhängig davon sind die Ortsgruppen verpflichtet, nach Aufforderung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende eine Bestandsbestätigung vorzulegen.

§ 23 Mitgliedsbeitragsinkasso

(1) Ortsgruppen sind verpflichtet, ihren Mitgliedern jene Mitgliedsbeiträge zu verrechnen, die von der ÖHV-Hauptversammlung festgelegt wurden.
(2) Etwaige zusätzliche Zahlungen der jeweiligen Ortsgruppe müssen in der Jahreshauptversammlung eben dieser beschlossen werden, und bei Einforderung separat und als solche klar und deutlich erkennbar ausgewiesen werden.
(3) Die Ortsgruppe ist verpflichtet, zeitgerecht die fälligen Mitgliedsbeiträge an die Verwaltung des ÖHV zu überweisen: Sämtliche hierbei allfällig entstehende Gebühren gehen zu Lasten der überweisenden Ortsgruppe. Stichtag für die Beitragsberechnung ist der 1. April des laufenden Geschäftsjahres. 50% der Beitragsvorschreibung sind binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung, der Restbetrag bis Ende Juni fällig.
(4) Wird die Beitragsquote von der Ortsgruppe weder termingerecht, noch innerhalb einer nachfolgenden Nachfrist, der eine Mahnung vorauszugehen hat, an den Gesamtverein übermittelt, so kann die Verwaltung des ÖHV

a) die Mitglieder der jeweiligen Ortsgruppe schriftlich – auf dem Postwege, per e-Mail oder via Fax – über die Säumigkeit eben dieser informieren
b) Veranstaltungsgenehmigungen verweigern und/oder widerrufen
c) Leistungen der Verwaltung nur mehr gegen Vorauskasse oder Nachnahme erbringen
d) die Eintreibung der fälligen Beträge in die Wege leiten. Alle dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten der säumigen Ortsgruppe.
(5) Für alle An- bzw. Ummeldungen ist an die Verwaltung eine Manipulationsgebühr in Höhe einer halben Anmeldungsgebühr abzuführen.

§ 24 Verstöße der Ortsgruppe, Sanktionen

(1) Ortsgruppen, die sich grobe Verstöße gegen die Statuten des ÖHV zu Schulden kommen lassen oder das Ansehen des ÖHV schädigen, können durch den Vorstand aus dem ÖHV ausgeschlossen werden. Dem Antrag muss eine 2/3- Mehrheit zu Grunde liegen. Erfolgt der Ausschluss, so sind hier die Bestimmungen des § 21 Abs. (5) anzuwenden.

§ 25 Organe der Ortsgruppen

(1) Organe der Ortsgruppen sind
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Ortsgruppenvorstand
c) die Rechnungsprüfer

§ 26 Die Jahreshauptversammlung

(1) Ordentliche Jahreshauptversammlung: Sie findet in der Ortsgruppe alljährlich innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Außerordentliche Jahreshauptversammlung: Sie hat binnen 6 Wochen auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Jahreshauptversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 (in Worten: ein Zehntel) der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Jahreshauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende.
(4) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Jahreshauptversammlung bei der Geschäftsstelle der Ortsgruppe schriftlich eingereicht werden.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
(7) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr bereits bezahlt haben.
(8) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
(9) Die Jahreshauptversammlung ist zur festgesetzten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(10) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/derer Verhinderung sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin. Bei Verhinderung beider ist ein neuer Sitzungstermin anzuberaumen.
(11) Wahlen und Beschlussfassungen in der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, durch welche die Ortsgruppe aufgelöst werden soll, bedürfen jener, im Statut des ÖHV unter § 20 festgelegten Stimmenmehrheit.

§ 27 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungs-Abschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Entlastung des Vorstandes und Entgegennahme des Rücktrittes des Vorstandes.
d) Alle vier Jahre Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
f) Beschlussfassung über eventuelle freiwillige Auflösung der Ortsgruppe.

§ 28 Der Ortsgruppen-Vorstand

(1) Der Vorstand einer Ortsgruppe besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassier/der Kassieren und dem Ausbildungswart/der Ausbildungswartin. Zusätzlich gehören dem Vorstand je ein Vertreter/eine Vertreterin der obig genannten Funktionen an. Es sind jedenfalls alle Funktionen zu besetzen.
(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Sie besteht jedenfalls bis zur Neuwahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin für diese Funktion.
(3) Der Ortsgruppen-Vorstand kann Beisitzer ohne Stimmrecht zuziehen.
(4) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Ortsgruppen-Vorstandes ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
(5) Die Funktionen der Mitglieder des Ortsgruppen-Vorstandes sind Ehrenämter.
(6) Der Ortsgruppen-Vorstand wird vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von einem/einer Stellvertreter/in oder dem Schriftführer/der Schriftführerin einberufen.
(7) Die Einladung zur Vorstandssitzung muss zumindest 8 Werktage vor der Sitzung via Briefpost, Fax oder e-Mail ausgesandt worden sein bzw. mündlich erfolgen.
(8) Die Einberufung einer Ortsgruppen-Vorstandssitzung hat binnen zwei Kalenderwochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder des Ortsgruppen-Vorstandes oder die Rechnungsprüfer unter Angabe von triftigen Gründen verlangen. Eine Ortsgruppen-Vorstandssitzung kann jederzeit auch durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des ÖHV einberufen werden.
(9) Der Vorsitz in der Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende wahrgenommen. Bei Verhinderung wird die Sitzung durch einen Vertreter/eine Vertreterin des/der Vorsitzenden geleitet.
(10) Beschlussfähigkeit des Ortsgruppen-Vorstandes liegt dann vor, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und von ihnen zumindest die Hälfte anwesend ist. Der Ortsgruppen-Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Wird dies auch nur von einem Ortsgruppen-Vorstandsmitglied verlangt, muss jene Abstimmung, für die dies verlangt wird, geheim erfolgen.
(11) Die Übertragung des Stimmrechtes eines Ortsgruppen-Vorstandsmitgliedes auf ein anderes solches ist jedenfalls unzulässig.
(12) Bleibt ein Mitglied des Ortsgruppen-Vorstandes zwei- oder mehrmals unentschuldigt einer Vorstandssitzung fern, so ist es an die übernommene Verpflichtung zu erinnern. Wird die Präsenzpflicht weiter ohne Entschuldigung verweigert oder auch nur mangelhaft erfüllt, so ist der Ortsgruppen-Vorstand berechtigt, dem betreffenden Ortsgruppen-Vorstandsmitglied das Mandat abzusprechen. Hiefür ist eine einfache Mehrheit innerhalb des Ortsgruppen­ Vorstandes erforderlich.
(13) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Ortsgruppen-Vorstandsmitgliedes durch Austritt aus dem ÖHV, durch Austritt aus der ÖHV-Ortsgruppe, in der die jeweilige Funktion ausgeübt wird, durch Rücktritt oder durch Ausschluss aus dem ÖHV gemäߧ 8 Abs. (5) und (6).
(14) Alle Ortsgruppen-Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Ortsgruppe zu richten.
(15) Erfolgt der gesamte Rücktritt eines Ortsgruppen-Vorstandes, so ist dieser an die Jahreshauptversammlung zu richten.

§ 29 Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Ortsgruppe. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Vereinsorgan durch die Vereinsstatuten zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:

a) Die laufende Leitung der Ortsgruppe und Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Überweisung der fälligen Mitgliedsbeiträge an die ÖHV-Verwaltung.
b) Die Aufnahme bzw. Streichung von Vereinsmitgliedern.
c) Die Unverzügliche Verständigung der ÖHV-Verwaltung von allfälligen Namens­ oder Adressänderungen der Mitglieder.
d) Die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung. Hier vor allem: Erstellung der Rechenschaftsberichte, des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
e) Die unverzügliche Verständigung des ÖHV-Vereinsvorstandes von jeder Neuwahl und jeder Änderung in der Zusammensetzung des Ortsgruppen-Vorstandes und der Ortsgruppen-Rechnungsprüfer.

§ 30 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorsitzende/die Vorsitzender ist der/die höchste Funktionär/in einer Ortsgruppe. Ihm/ihr obliegt die Vertretung der Ortsgruppe – dies insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er/sie führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und bei Vorstandssitzungen. Er/sie kann in dringenden Fällen alleinige Entscheidungen treffen. Derartige Entscheidungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das per Statut dafür zuständige Vereinsorgan.
(2) Schriftführer/Schriftführerin: Dieser Funktion obliegt die Ausfertigung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Jahreshauptversammlungen.
(3) Kassier/Kassierin: Ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Ortsgruppe verantwortlich. Er/sie hat darüber Buch zu führen, und sowohl gegenüber dem/der Vorsitzenden, dem Vorstand als auch der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über die Führung und Gebarung der Kasse Auskunft zu geben. Er/sie haftet für das von ihm/ihr verwaltete Vereinsermögen. Er/sie hat der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsabschluss und einen Voranschlag vorzulegen.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Ortsgruppe, insbesondere die Ortsgruppe verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden und Schriftführer, sofern sich aus den Schriftstücken finanzielle Verpflichtungen ergeben, vom Vorsitzenden und Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Ausbildungswart/Ausbildungswärtin: Ihm/ihr obliegt die Beratung der Hundeführer, sowie die Organisation und Überwachung der Ausbildung. Er/sie ist verpflichtet, an den, vom Bundesausbildungswart einberufenen, Ausbildungswartetagungen teilzunehmen.
(6) Im Falle der Verhinderung einzelner Funktionäre/Funktionärinnen treten an deren Stelle die gewählten Stellvertreter.

§ 31 Die Rechnungsprüfer der Ortsgruppe

(1) In jeder Ortsgruppen-Jahreshauptversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Ihre Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Rechnungsprüfer dürfen innerhalb der Ortsgruppe keine weitere Funktion ausüben.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses im Sinne des§ 21Vereinsgesetz. Sie haben jeder ordentlichen – bei Verlangen auch jeder außerordentlichen Jahreshauptversammlung – über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.
(4) Der Prüfungsbericht muss die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel umfassen. Wurden seitens der Rechnungsprüfung Mängel im Hinblick auf die Gebarung oder Gefahren für den Bestand des Vereins entdeckt, so sind diese aufzuzeigen.
(5) Auf begründetes, schriftliches Verlangen der Rechnungsprüfer muss binnen zwei Kalenderwochen eine Ortsgruppen-Vorstandssitzung einberufen werden.
(6) Stellen die Rechnungsprüfer beharrliche und schwerwiegende Verstöße gegen bestehende Rechnungslegungspflichten fest, und ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Ortsgruppen-Jahreshauptversammlung zu verlangen. Sie können diese auch selbst einberufen.

IV: SCHIEDSGERICHT UND DISZIPLINARORDNUNG

§ 32 Zweck und Zuständigkeit

(1) Es gilt: Alle Mitglieder des ÖHV unterliegen der Disziplinarordnung und der Schiedsordnung des ÖHV.
(2) Die Disziplinarordnung wird vom Vorstand des Gesamtvereins erstellt.
(3) Die Disziplinarordnung bezweckt die Ahndung von Vergehen von Mitgliedern innerhalb und außerhalb des Vereines.
(4) Gegen Mitglieder, die ihre Mitglieds- oder Amtsverpflichtungen verletzen, kann unbeschadet ihrer strafgesetzlichen Verantwortlichkeit ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
(5) Das Schiedsgericht dient der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander und zwischen diesen und der Vereinsführung (sowohl Ortsgruppen als auch Vorstand).
(6) Streitigkeiten aus dem Verhältnis zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein sind vor dem Schiedsgericht auszutragen.
(7) Die Ahndung von Verfehlungen von Vereinsmitgliedern ist nicht Teil der Arbeit
des Schiedsgerichts, sondern vielmehr jener der Disziplinarkommission.
(8) Das Schiedsgericht ist über die in Abs. (5) festgelegte Kompetenz hinaus als Disziplinaroberkommission Berufungsinstanz in Disziplinarverfahren, soweit es nach der Disziplinarordnung nicht unmittelbar zuständig ist. Wird das Schiedsgericht als Disziplinaroberkommission tätig, so hat es nicht die Schiedsordnung, sondern ausschließlich die Disziplinarordnung anzuwenden.
(9) Alle Mitglieder des ÖHV sind verpflichtet, den rechtskräftigen Spruch des Schiedsgerichtes bzw. das rechtskräftige Erkenntnis der Disziplinarkommission anzuerkennen.

§ 33 Disziplinar- und Schiedsordnung

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhalten zwischen Ortsgruppen sowie zwischen Mitgliedern des Vereins, sowie die die Kompetenz der Ortsgruppe übersteigt und ein Schlichtungsversuch durch den Obmann oder eine von ihm beauftragte Person erfolgreich blieb, entscheidet ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht des Hauptvereins.
(2) Vor Einberufung des Schiedsgerichtes ist der Vorstand des ÖHV schriftlich zu informieren.
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil binnen 2 Wochen dem ÖHV Vorstand 1 ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen zwei Wochen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(5) Der Obmann hat nach Fällung des Schiedsspruches dem Vorstand des ÖHV zu berichten.
(6) Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen Mitglieder des ÖHV sein. Die . Tätigkeit des Schiedsgerichtes ist ehrenamtlich und vertraulich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenen Barauslagen.

§ 34 Verfahrensregeln für das Schiedsgericht

(1) Der Kläger/die Klägerin stellt unter Anführung von Gründen und Beweisen einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des ÖHV auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens.
(2) Der/die Vorsitzende ist nach Erhalt dieses Antrages zunächst dazu angehalten, zu versuchen, die Angelegenheit auf kurzem Wege gütlich beizulegen.
(3) Gemeinsam mit der Erteilung des Auftrags zum Schiedsgericht ist der Kläger/die Klägerin der Erlag einer Kaution in der voraussichtlichen Höhe der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Verfahren selbst kann erst nach Erlag einer solchen Kaution zur Durchführung gelangen.
(4) Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei haben das Recht, einen/eine der Beisitzer/innen des Schiedsgerichtes wegen Befangenheit abzulehnen. In diesem Falle tritt dessen/deren Stellvertreter/in an dessen/deren Stelle.
(5) Innerhalb des Schiedsgericht gilt nur dann Beschlussfähigkeit, wenn sämtliche, dem Verfahren beigezogenen, Mitglieder des Schiedsgerichtes anwesend sind.
(6) Das Verfahren ist vom/von der Vorsitzenden mündlich oder schriftlich, keinesfalls jedoch öffentlich, durchzuführen. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von allen, am diesbezüglichen Verfahren beteiligten Mitgliedern des Schiedsgerichtes im Original zu unterfertigen ist.
(7) Erfolgt eine mündliche Verhandlung, so gilt, dass die Zeugen nur für die Dauer ihrer Vernehmung zugelassen sind. Sie sind zur wahrheitsgetreuen Aussage zu ermahnen.
(8) Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Kläger die Klage vorsätzlich und wider besseren Wissens eingebracht hat, so ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes der gesamte Akt dem Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission, verbunden mit einer diesbezüglichen Anzeige, zur weiteren Erledigung gemäß der Disziplinarordnung abzutreten.
(9) Das Schiedsgericht ist über die hier genannten Verfahrensregeln hinaus an keine Form im Verfahren gebunden.
(10) Das Schiedsgericht entscheidet entsprechend der jeweiligen Sachlage nach billigem Ermessen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmenenthaltung eines Schiedsgerichtsmitgliedes ist ausgeschlossen.
(11) Der Spruch des Schiedsgerichtes ist dem Kläger/der Klägerin, dem/der Beklagten, sowie der zuständigen Ortsgruppe und dem Vorstand des Gesamtvereins schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben in kurzer, jedenfalls aber verständlicher Form den Tatbestand und die Gründe des erfolgten Spruches des Schiedsgerichtes zu enthalten. Der Spruch des Schiedsgerichtes muss im Original – bei sonstiger Nichtigkeit – von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes unterschrieben sein.
(12) Wurde ein Verfahren als unbegründet eingestellt, so hat zusätzlich eine Bekanntgabe der Einstellung in einer dem Bekanntheitsgrad des Verfahrens adäquaten Weise zu erfolgen.
(13) Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die unterliegende Partei zu bezahlen. Im
Falle, dass beide Teile Schuld tragen, sind die Kosten vom Schiedsgericht auf beide Streitteile aufzuteilen.
(14) Hinsichtlich aller Fristen und der Postzustellung gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Diese Statuten wurden von der Hauptversammlung beschlossen und durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Sicherheitsverwaltung als zuständige Vereinsbehörde im Jänner 2018 geprüft und nicht untersagt.

Das Team

Der Vorstand

Der Vorstand des ÖHV, zusammengesetzt aus allen gewählten Positionen des Verbandes.

Die Ansprechpartner

Hier finden Sie die unterschiedlichen Trainer, aufgespalten in Bundestrainer und Leistungsrichter.